3.2. Nachdem der Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Februar 2022 aufgefordert worden war, einen Nachweis für die beiden von ihm behaupteten Ratenzahlungen zu erbringen, reichte dieser mit Eingabe vom 16. März 2022 zwei Postquittungen ein. Eine Postquittung betrifft eine Zahlung vom 3. Juni 2020 in der Höhe von Fr. 498.20. Es handelt sich dabei offensichtlich um die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Ratenzahlung von Fr. 498.20 mit Valutadatum vom 5. Juni 2020.