V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, bereits zwei der mit Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020 vereinbarten Raten in der Höhe von jeweils Fr. 498.20 bezahlt zu haben (Beschwerde Rz. 6). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, lediglich eine Ratenzahlung von Fr. 498.20 am 5. Juni 2020 (Valutadatum) erhalten zu haben (Vernehmlassung S. 3). -5-