Umfang einer Ratenzahlung, wie dies die Beschwerdegegnerin vorbringt (Vernehmlassung S. 3). Ebenfalls streitig ist, ob der Beschwerdeführer Inkassogebühren von Fr. 95.00 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 schuldet. Weiter ist die Rechtmässigkeit der angehobenen Betreibung und die diesbezüglich verfügte Rechtsöffnung zu prüfen.