1.2.3. Aufgrund der Anerkennung der Kostenbeteiligungen sowie Prämien inklusive der darauf geschuldeten Verzugszinsen von 5 % seit dem 7. Juli 2019 durch den Beschwerdeführer erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Ebenfalls anerkannte der Beschwerdeführer in der Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020, Mahnspesen von Fr. 90.00 zu schulden, welche gemäss Einspracheentscheid vom 13. August 2021 auf Fr. 30.00 reduziert wurden (VB 14). Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob die vom Beschwerdeführer anerkannte Forderung von Fr. 5'978.60 bereits im Umfang von zwei Ratenzahlungen von jeweils Fr. 498.20 getilgt wurde oder lediglich im -4-