1.2.2. Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerde im Grundsatz die Forderung von Fr. 5'978.60 gemäss Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020. Er bringt jedoch vor, bereits zwei Raten in der Höhe von jeweils Fr. 498.20 bezahlt zu haben. Zudem sei der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 5'643.05 zu hoch. Nach Abzug der beiden Raten von Fr. 498.20 schulde er lediglich einen Betrag von Fr. 4'982.20 (Beschwerde Rz. 6-8).