2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Februar 2022 wurde die Beschwerdegegnerin (erneut) aufgefordert, sämtliche Akten (insbesondere allfällige Unterlagen zum Mahnverfahren) einzureichen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Nachweis für die von ihm behaupteten Ratenzahlungen zu erbringen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 reichte die Beschwerdegegnerin daraufhin verschiedene Akten nach. Mit Eingabe vom 16. März 2022 reichte der Beschwerdeführer Beilagen zu den Akten. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: