2. 2.1. Am 9. September 2021 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die teilweise Aufhebung des Einspracheentscheids. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin Folgendes: " 1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. 2. Es sei SWICA die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung B des Regionalen Betreibungsamtes C. für CHF 5'267.00, zuzüglich 5.00 % Zins seit 07.07.2019 auf CHF 4'443.45 zu erteilen."