1. Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Diese leitete gegen ihn am 14. August 2020 die Betreibung für ausstehende Prämien von April 2019 bis März 2020, Kostenbeteiligungen, Mahnspesen und Inkassogebühren ein (Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamtes C. vom tt.mm.jjjj in der Betreibung B). Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag. Die Beschwerdegegnerin beseitigte den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 12. Oktober 2020. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. November 2020 wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. August 2021 ab.