7. 7.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführer und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Verfahrenskosten sind daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen -8- diese Fr. 1'000.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern je hälftig aufzuerlegen.