6.6. Zusammenfassend liegen demnach keine Rechtfertigungsgründe für die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge vor. Ein Verschulden der Beschwerdeführer ist folglich zu bejahen. Die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung der Beschwerdeführer nach Art. 52 AHVG liegen demnach vor, weshalb sich die angefochtenen Einspracheentscheide als rechtmässig erweisen und die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen sind.