der Gesellschaft dieser ohne rechtliche Verpflichtung eigene Mittel zugewendet oder auf Lohnansprüche verzichtet hat, stellt nach der Rechtsprechung grundsätzlich keinen Entlastungsgrund dar und schliesst auch im konkreten Fall das in Art. 52 AHVG geforderte qualifizierte Verschulden nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2021 und 9C_313/2021 vom 8. November 2021 jeweils E. 4.3; 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.3.2 mit weiteren Hinweisen).