insb. pag. 19). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das Bezirksgericht Baden nicht – wie von den Beschwerdeführern vorgebracht – von der Möglichkeit einer Sanierung der Unternehmung überzeugt worden war. Das Bezirksgericht hielt vielmehr fest, der Nachlassrichter könne "die provisorische Stundung wohl nur noch dann verweigern, wenn die Sanierungsfähigkeit des Nachlassschuldners von vornherein als ausgeschlossen zu gelten hat" und begründete die Bewilligung der provisorischen Stundung entsprechend auch einzig damit (Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 18. April 2017 E. 3.1 und E. 3.3 in BG-act. pag. 17).