6.3. Eine mit dem Nachlassverfahren einhergehende Stundungsgewährung sowie die Einsetzung eines Sachwalters führen – vorbehältlich einer abweichenden Anordnung des Nachlassrichters oder des Sachwalters – nicht dazu, dass die Dispositionsbefugnis im Hinblick auf die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge dahinfiele (vgl. Art. 298 SchKG zur Wirkung der Stundung auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners), sodass eine Verantwortlichkeit der Organe weiterhin besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 224/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.4; H 64/05 vom 12. September 2005 E. 5.3).