6.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, es treffe sie kein Verschulden, da der Verwaltungsrat während der kritischen Geschäftssituation umsichtig und verantwortungsvoll gehandelt habe und das Bezirksgericht Baden davon habe überzeugen können, dass eine Sanierung der Gesellschaft möglich sei. Dieses habe sodann eine Nachlassstundung verfügt und einen Sachwalter eingesetzt, welcher mit umfassenden Weisungsbefugnissen ausgestatten gewesen sei. Ferner hätten der Verwaltungsrat und weitere Aktionäre eigene finanzielle Mittel im Rahmen von Krediten und Bürgschaften zur Verfügung gestellt, um die Fortführung der Geschäftstätigkeit abzusichern.