2. 2.1. Die C. AG ist den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitrags- und Abrechnungspflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 148'983.75 gegen die Beschwerdeführer geltend (Vernehmlassungsbeilage [VB] 13.2, pag. 104; 13.5, pag. 116). -4- 2.2. Subsidiär haftende Organe sind vorliegend die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrates. Sie haften grundsätzlich nach Art. 52 Abs. 2 AHVG aufgrund ihrer Organstellung.