2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Januar 2022 wurden beim Bezirksgericht Baden die Akten des Nachlassverfahren betreffend die C. AG eingeholt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt. -3-