2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen - 17 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten