Im Falle der Beschwerdeführerin hat der Beschäftigungsgrad eine lohnsteigernde Wirkung (BfS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor, ohne Kaderfunktion, Frauen, Teilzeit: zwischen 50 % und 74 %). Im Übrigen sind weder den Akten andere einen leidensbedingten Abzug begründende Aspekte zu entnehmen noch werden solche substantiiert geltend gemacht. Insgesamt bestehen damit keine hinreichenden Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn.