Ob aufgrund einer nur noch zumutbaren Teilzeitarbeit bei einer oder einem Versicherten ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, muss stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend 50 %; VB 65.2 S. 6) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2; 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2). Im Falle der Beschwerdeführerin hat der Beschäftigungsgrad eine lohnsteigernde Wirkung (BfS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor, ohne Kaderfunktion, Frauen, Teilzeit: zwischen 50 % und 74 %).