6.2.2. Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit der 50%igen Einschränkung und mit der Definition des Zumutbarkeitsprofils sowie bei der unbestrittenermassen zu Recht erfolgten Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt auf den Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) Rechnung getragen, weshalb diese nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.5; 8C_768/2018 vom 12. April 2019 E. 5.2.3; 9C_330/2018 vom 5. Februar 2019 E. 5.4; 8C_514/2017 vom 9. Okto-