6. 6.1. Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrades bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 25 % zu gewähren sei, weil aufgrund des wellenförmigen Krankheitsverlaufs vermehrt mit gesundheitsbedingten Ausfällen zu rechnen sei, sie nur noch teilzeitlich arbeiten könne und sie kumulativ in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Zudem seien ihre lange Betriebszugehörigkeit und das fortgeschrittene Alter zu berücksichtigen (Beschwerde S. 22 f.).