Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass Wechselwirkungen zu berücksichtigen seien, wenn davon ausgegangen werde, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwerten könne, weil dadurch die ohnehin schon eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Haushalt zusätzlich eingeschränkt werde (Beschwerde S. 18). Im hier massgeblichen Kontext beachtliche gesundheitliche Auswirkungen vom Erwerbs- in den Haushaltsbereich können nur angenommen werden, wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Tätigkeitsgebiet voll ausgenützt wird, das heisst der - für den Gesundheitsfall geltende - Erwerbsanteil die Arbeitsfä-