Dem Gutachten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wieder kochen und den Haushalt mit Pausen selbständig führen könne (VB 65.4 S. 4 f.). Den von der Beschwerdeführerin vor dem Beschwerdeverfahren im Rahmen der Begutachtung und im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt gemachten "Aussagen der ersten Stunde" kommt bei der Beweiswürdigung vorrangiger Beweiswert zu, da diese in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 115