Weiter seien kleinere Einkäufe ohne Einschränkung möglich, wobei hinsichtlich Grosseinkäufen, Kleidereinkäufen und einfacher Administration/Finanzen eine teilweise Einschränkung bestehe (VB 69 S. 7). Die Einschränkungen wurden unter Berücksichtigung von Rz. 3087 des KSIH festgesetzt, wobei die Beschwerdeführerin darüberhinausgehende Einschränkungen nicht vorgebracht hat und solche im Übrigen auch aus den Akten nicht ersichtlich sind. Dem Gutachten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wieder kochen und den Haushalt mit Pausen selbständig führen könne (VB 65.4 S. 4 f.).