Die Beistandschaft führe betreffend administrative Aufgaben zu einer vollständigen Einschränkung (Beschwerde S. 17 f.). Die Beschwerdeführerin hat jedoch im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt angegeben, dass sie bei der Reinigung der Fenster, bei der gründlichen Reinigung der Wohnung und Küche, beim Bettwäschewechseln und bei der Abfallentsorgung sowie im Bereich Wäsche und Kleiderpflege lediglich teilweise eingeschränkt sei (VB 69 S. 6 f.). Weiter seien kleinere Einkäufe ohne Einschränkung möglich, wobei hinsichtlich Grosseinkäufen, Kleidereinkäufen und einfacher Administration/Finanzen eine teilweise Einschränkung bestehe (VB 69 S. 7).