Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass eine Einschränkung im Umfang von 30 % in Bezug auf die Wohnungs- und Hauspflege bzw. von 20 % hinsichtlich der Position "Einkauf und weitere Besorgungen" zu tief bemessen sei. Viele Aufgaben würden gar nicht durchgeführt und eine Einschränkung manifestiere sich zudem im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege", wenn die Beschwerdeführerin erst wasche, wenn sie keine Unteroder Bettwäsche mehr habe. Die Beistandschaft führe betreffend administrative Aufgaben zu einer vollständigen Einschränkung (Beschwerde S. 17 f.).