zugehen ist. Die Einschätzung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit war im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung bereits bekannt und es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung der Einschränkungen im Aufgabenbereich unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit den im Gutachten erwähnten Beeinträchtigungen erfolgt ist.