Da die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum eine ganze Rente zugesprochen erhalten hat, ist dieses Vorbringen wie auch die Geltendmachung von Schwankungen im Krankheitsverlauf ohne Relevanz, weil eine allfällig höhere Einschränkung im Aufgabenbereich keinen Einfluss auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin hätte. Ab Februar 2020 lag gemäss Gutachten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, wobei seither keine Verschlechterung nachgewiesen werden konnte und eine solche auch nicht aktenkundig ist (vgl. E. 4.1.2. hiervor), weshalb seit der Abklärung der Einschränkungen im Haushaltsbereich von einem gegenüber dem Gutachten unveränderten Gesundheitszustand aus-