Gemäss Gutachten bestand mit Ausnahme von drei Monaten (Arbeitsfähigkeit 50 % von Mai 2018 bis Juli 2018) bis Februar 2020 konstant eine volle Arbeitsunfähigkeit. Da die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum eine ganze Rente zugesprochen erhalten hat, ist dieses Vorbringen wie auch die Geltendmachung von Schwankungen im Krankheitsverlauf ohne Relevanz, weil eine allfällig höhere Einschränkung im Aufgabenbereich keinen Einfluss auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin hätte.