Gemäss Abklärungsbericht beziehen sich die Einschränkungen ausdrücklich auf den Haushaltsbereich (VB 74 S. 6), weshalb nicht per se ein Widerspruch vorliegt, wenn die Einschränkungen nicht mit der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten übereinstimmen. Gemäss Gutachten bestand mit Ausnahme von drei Monaten (Arbeitsfähigkeit 50 % von Mai 2018 bis Juli 2018) bis Februar 2020 konstant eine volle Arbeitsunfähigkeit.