5.4.3. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass die Abklärungsperson davon ausgehe, dass die Beschwerden seit November 2017 gleichermassen bestanden hätten, dem aber nicht so sei und dies im Übrigen den Angaben im ABI-Gutachten widerspreche (Beschwerde S. 18). Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der wellenförmige Verlauf ihres gesundheitlichen Zustands und insbesondere die schlechteren Phasen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien (Beschwerde S. 17).