der Abklärung betreffend Einschränkung im Haushaltsbereich gab die Beschwerdeführerin ausserdem an, dass Frau N. durchschnittlich einmal pro Woche für Stützgespräche vorbeikomme (VB 74 S. 1). Inwiefern nichtberücksichtigte Einschränkungen im Aufgabenbereich bestanden haben sollen, die durch Frau N. kompensiert worden sind, ist somit weder aus den Akten ersichtlich, noch wurde dies durch die Beschwerdeführerin hinreichend dargelegt.