Sie berücksichtigte die medizinische Sachlage und die Angaben der Beschwerdeführerin (VB 74 S. 1 ff.). Es wurde eine einleuchtende Gesamtwürdigung vorgenommen, die auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu überzeugen vermag. 5.4.2. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass die Aufgaben von Frau N. (Spitex Haushaltshilfe) bei der Haushaltsabklärung nicht berücksichtigt worden seien (Beschwerde S. 17). Gemäss Abklärungsbericht war Frau N. einerseits anwesend beim Abklärungstermin, andererseits ist auch ihre Funktion als Fremdhilfe aktenkundig (VB 74 S. 1 und 4; 69 S. 8). Anlässlich - 12 -