Anhand des Abklärungsberichts ist nicht erkennbar, dass massgebliche Tatsachen ausser Acht gelassen worden wären. Eine akademische Ausbildung, insbesondere ein Doktortitel oder psychiatrisches Fachwissen, ist für diese Tätigkeit nicht erforderlich. Indem sie vor Ort war und deshalb Kenntnis der Beschaffenheit der Wohnung, der Hilfsmittel und der Schwierigkeit der zu bewältigenden Aufgaben hatte, kommt ihrer Einschätzung hohes Gewicht zu. Sie berücksichtigte die medizinische Sachlage und die Angaben der Beschwerdeführerin (VB 74 S. 1 ff.).