5.4. 5.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Abklärungsperson mangels psychiatrischem Fachwissen das Ausmass der psychischen Beeinträchtigung sowie deren Auswirkungen im Tätigkeitsbereich nicht erkannt habe und es nicht klar sei, ob ihr sämtliche medizinischen Berichte vorgelegen hätten (Beschwerde S. 16). Die Abklärungsperson verfügt als Angestellte der Beschwerdegegnerin jedoch über sozialversicherungsrechtliche Kenntnisse und ihr lagen sämtliche IV-Akten (inkl. Gutachten und Arztberichte der behandelnden Fachpersonen) vor. Anhand des Abklärungsberichts ist nicht erkennbar, dass massgebliche Tatsachen ausser Acht gelassen worden wären.