5.2. Hinsichtlich der behinderungsbedingten Einschränkungen im Haushalt stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 27. Juli 2021 im Wesentlichen auf den Bericht vom 15. September 2020 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 10. September 2020. Darin hielt die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die medizinischen Akten fest, im Haushalt bestehe seit November 2017 eine behinderungsbedingte Einschränkung von 23 % (VB 74 S. 6). - 11 -