5. 5.1. Im Zusammenhang mit den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens gehen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigung in einem 80%-Pensum erwerbstätig und im verbleibenden Masse im Aufgabenbereich tätig wäre (Beschwerde S. 3; VB 89 S. 4).