3; Beschwerde S. 21) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, da von solchen keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Demzufolge ist für den Zeitraum von November 2017 bis April 2018 sowie von August 2018 bis Januar 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, wohingegen von Mai 2018 bis Juli 2018 sowie ab Februar 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten, wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht (vgl. E. 2. hiervor).