in ruhiger Umgebung geleistet werden können muss (VB 65.2 S. 6; 65.4 S. 10), ist aus rechtlicher Sicht einschätzbar, ob die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten werden kann, weshalb von einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage auszugehen ist. Dies muss umso mehr gelten, weil gemäss Gutachten sowohl in der angestammten wie auch in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % attestiert wurde.