Da sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F. zu den relevanten Punkten äussert, ist die genaue Dauer der psychiatrischen Begutachtung schlussendlich unerheblich. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert eines Gutachtens nicht zu schmälern (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5).