4.4. Hinsichtlich der geltend gemachten zu kurzen Untersuchungsdauer (vgl. Beschwerde S. 5, 12) ist darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie, ob das Gutachten inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1; 9C_86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.2.3; 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Da sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F. zu den relevanten Punkten äussert, ist die genaue Dauer der psychiatrischen Begutachtung schlussendlich unerheblich.