In der Ernennungsurkunde vom 5. Juni 2019 wurde zudem ausdrücklich festgehalten, dass auch eine Beistandschaft hinsichtlich der Erwerbstätigkeit und der Tagesstruktur errichtet worden sei (VB 64 S. 1). Daraus ist zu schliessen, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit trotz Bestellung des Beistandes vorgesehen war.