4.3. Inwiefern die gutachterliche Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Beistand hat, vereinbar wäre (vgl. Beschwerde S. 6), ist des Weiteren nicht ersichtlich. Der ABI-Gutachter hatte Kenntnis von der Errichtung der Beistandschaft und vor allem den dafür ursächlichen medizinischen Grundlagen (VB 65.4 S. 3). In der Ernennungsurkunde vom 5. Juni 2019 wurde zudem ausdrücklich festgehalten, dass auch eine Beistandschaft hinsichtlich der Erwerbstätigkeit und der Tagesstruktur errichtet worden sei (VB 64 S. 1).