Im Rahmen der medizinischen Abklärung sind jedoch die jeweiligen Gutachter für die Vollständigkeit und die fachliche Güte ihrer Expertise letztverantwortlich (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Es liegt somit in ihrem Ermessen, ob das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte oder die Vornahme weiterer Abklärungen als erforderlich erachtet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_137/2018 vom 20. August 2018 E. 4.2.2; 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 5.2.2). Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass Dr. med. F. dieses Ermessen unsachgemäss ausgeübt hätte oder die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ungenügend erfolgt wäre (vgl. Urteile