4.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es sei anlässlich der Begutachtung unterlassen worden, fremdanamnestische Informationen einzuholen (Beschwerde S. 5, 13) und eine Abklärung betreffend die Leistungs- und Funktionsfähigkeit (sog. Mini-ICF-APP Rating) vorzunehmen (Beschwerde S. 7, 10 f.). Im Rahmen der medizinischen Abklärung sind jedoch die jeweiligen Gutachter für die Vollständigkeit und die fachliche Güte ihrer Expertise letztverantwortlich (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.).