4.1.5. Hinsichtlich der Medikation (vgl. Beschwerde S. 6 f.) ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der spontanen Befragung angegeben habe, dass sie keine Medikamente mehr einnehme (VB 65.4 S. 3). Jedoch hat die Beschwerdeführerin im späteren Verlauf der Begutachtung eingebracht, dass sie 3-4 Mal pro Woche ein Temesta nehme und sie zur Schlafreserve Melatonin vorrätig habe, welches sie jedoch kaum einnehme (VB 65.4 S. 4). Es ist auch hier davon auszugehen, dass der Gutachter die verschiedenen Angaben bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat. Zudem wurde dieser Umstand in der Stellungnahme der Klinik D. vom 9. Dezember 2020 nicht beanstandet.