Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die behandelnden Fachpersonen keine Beanstandungen in dieser Hinsicht angebracht haben und die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung nicht mit der Behauptung im Beschwerdeverfahren übereinstimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4), ist die Beurteilung durch den psychiatrischen Gutachter nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8) ist zudem darauf hinzuweisen, -8-