Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass Diagnosen (namentlich eine soziale Phobie ICD-10 F.40.1 und eine bipolare Störung ICD-10 F31.4) durch den Gutachter nicht berücksichtigt bzw. ohne hinreichende Begründung verneint worden seien (Beschwerde S. 8), ist festzuhalten, dass die behandelnden Fachpersonen in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2020 das psychiatrische Gutachten nicht wegen fehlender Diagnosen bemängelten. Den Gutachtern lagen sodann sämtliche Arztberichte vor (VB 65.3 S. 2 ff.) und es ist grundsätzlich dem Ermessen der Gutachter überlassen, mit welchen früheren Arztberichten sie sich in der Expertise