Es ist weiter aktenkundig, dass der Gutachter darüber informiert war, dass die Beschwerdeführerin zeitweise nicht mehr schlafen konnte und überfordert war (VB 65.4 S. 3). Aus dem Bericht der Klinik D. vom 14. Dezember 2018 konnte der Gutachter entnehmen, dass eine schwergradige Antriebshemmung (VB 36 S. 3) sowie soziale Ängste bestanden haben (VB 36 S. 2), wobei auch eine Tendenz zu deutlichem Grübeln (VB 36 S. 3) und eine zeitweise Selbstvernachlässigung vermerkt wurden (VB 36 S. 1).