Dass sie wieder Appetit habe, regelmässig schlafe und es ihr unterdessen etwas besser gehe, entspricht den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung, welche den Vorbringen im Beschwerdeverfahren widersprechen (VB 65.4 S. 4). Es ist weiter aktenkundig, dass der Gutachter darüber informiert war, dass die Beschwerdeführerin zeitweise nicht mehr schlafen konnte und überfordert war (VB 65.4 S. 3).